Energiesparvorschriften - eine Historie
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Datum des Gesetzes:
16. November 2001 (BGBl. I 2001, S. 3085)
Inkrafttreten: 1. Februar 2002
Abgelöste Verordnungen: Wärmeschutzverordnung (WSchV),
Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)
Aktuelle Fassung:
siehe unten
aufgrund der inflationären Novellierungen sollten Sie sich aktuell informieren
auf der Internetseite des BMWI (bmwi.de) finden Sie die aktuelle Fassung
sowie jeweils den Entwurf für das Nachfolgemodell
Neufassung vom 2. Dezember 2004:
Auf Grund des Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144.) wird der
Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden
Fassung bekannt gemacht.
Neufassung vom (Entwurf) 16. November 2006:
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 5 a
Satz 2, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die
Bundesregierung.
Neufassung vom 24. Juli 2007:
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik
bei Gebäuden vom 24.7.2007 (Energieeinsparverordnung - EnEV, nicht amtliche
Lesefassung verkündet im BGB1.I. Seite 1519 vom 26.7.2007). Das Bundeskabinett
hat am 27.6.2007 die Energieeinsparverordnung verabschiedet.
Wärmeschutzverordnung
(WSchV)
Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei
Gebäuden
Wärmeschutzverordnung (WSchV)
Inkrafttreten: 1. November 1977 (11. August 1977)
novelliert: 1. Januar 1984 (24. Februar 1982
(BGBl. I S. 209))
novelliert: 1. Januar 1995 (16. August 1994)
Außerkrafttreten: 1. Februar 2002
Abgelöst durch: Energieeinsparverordnung (EnEV)
Stand: 16. August 1994
Auf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom
22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Gesetz vom 20.
Juni 1980 (BGBI. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung.
Historie:
Jahr 2000 3.Novellierung der WSVO
(im Jahr 2001 soll anstelle der WSVO die neue EnVO in Kraft treten)
Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV)
Verordnung über energiesparende Anforderungen an
heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung
HeizAnlV)
Inkrafttreten: 24. Februar 1982
novelliert: 20. Januar 1989
novelliert: 1. Juni 1994 (22. März 1994
(BGBI. I S.613))
letzte Fassung: 4. Mai 1998 (1. Mai 1998 (BGBl. I
S. 851))
Außerkrafttreten: 1. Februar 2002
abgelöst durch: Energieeinsparverordnung (EnEV)
Gesetz zur
Einsparung von Energie in Gebäuden
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
Datum des Gesetzes: 22. Juli 1976 (BGBl I 1976, 1873)
Novelliert: 1. September 2005 (BGBl. I S.
2682)
© DIMaGB, 29.12.2006/24.07.2008
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InWIS Studie entlarvt EnEV-Schönrechner vom Passivhaus-Institut
Hierzu genügt die Wiedergabe des Sachverhaltes durch Zitat. Jeglicher Kommentar
erübrigt sich.
„6. Schlussfolgerungen für die EnEV und die KfW Förderung
Der Versuch nachzuweisen, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, die den
verschärften Anforderungen der EnEV-Novelle entsprechen, wirtschaftlich sind,
ist gescheitert. Vielmehr ist anzunehmen, dass energetische
Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand in einer großen Zahl von Fällen
nicht wirtschaftlich sind. Die aufgrund vorliegender Erkenntnisse (insbesondere
der BSI-Studie) begründete Vermutung, dass eine etwaige Verschärfung der EnEV
die Eigentümer von vermieteten Wohnungen in unverhältnismäßiger Weise
wirtschaftlich belastet, ist nicht entkräftet worden.
Aufgrund der empirisch beobachtbaren Zurückhaltung bei der energetischen
Sanierung des Wohngebäudebestands ist nach wie vor zu vermuten, dass eine
energetische Sanierung unter den gegebenen Rahmenbedingungen in vielen, im
Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele zu vielen Fällen nicht
wirtschaftlich ist, zumindest nicht aus der Sicht der Eigentümer.“
aus: "6. Schlussfolgerungen für die EnEV und die KfWFörderung" in: Prof. Dr.
Volker Eichener, Fachhochschule Düsseldorf, InWIS Institut für Wohnungswesen,
Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung an der Ruhr-Universität
Bochum: "Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verschärfung der EnEV-Anforderungen
für den Mietwohnungsbestand", Wissenschaftliche Stellungnahme zu den Aussagen
über die Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierungsinvestitionen im
Wohnungsbestand im „Endbericht: Bewertung energetischer Anforderungen im Lichte
steigender Energiepreise für die EnEV und die KfW-Förderung, Projekt-Nr.
10.8.17.7-06.13, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung sowie des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung“, erstellt
vom Passivhaus Institut *** von Oliver Kah et al., Darmstadt, Februar 2008, im
folgenden „Endbericht“ genannt. Bochum, 1. September 2008
„Zusammenfassende Bewertung
Insgesamt zeigt der Endbericht eine Reihe von gravierenden Schwächen:
-
Das Ergebnis des Endberichts, dass energetische Investitionen wirtschaftlich
seien, gründet sich nicht auf empirische Untersuchungen, sondern auf bloße
Modellrechnungen.
-
Die Modellrechnungen sind im Einzelnen unvollständig, nachlässig, inkonsistent
und dadurch nicht nachvollziehbar.
-
Die Modellrechnungen gelten offenbar nur für ein (nicht näher spezifiziertes)
Modellgebäude und sind deshalb für den größten Teil der Bestandsgebäude, die von
diesem Modell abweichen, wertlos.
-
Das gewählte Verfahren der Investitionsrechnung (Annuitätenmethode) ist
veraltet, entspricht nicht mehr der immobilienwirtschaftlichen Praxis, ist der
Fragestellung nicht angemessen und läuft darauf hinaus, die Risiken von
energetischen Sanierungsinvestitionen zu verschleiern, insbesondere das
Zinsänderungsrisiko.
-
Auf der Erlösseite nominale Energiepreissteigerungen und gleichzeitig auf der
Kostenseite den Realzins zu verwenden, ist unseriös und läuft auf ein
Schönrechnen der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen
hinaus.
-
Die Annahme eines konstant niedrigen Realzinses über 20 Jahre hinweg ist
aufgrund der historischen Erfahrungen unrealistisch und läuft auf ein
Schönrechnen der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen
hinaus.
-
Die Annahme steigender Energiepreise ist nicht begründet und aufgrund der
historischen Daten unsicher. Sie läuft auf ein Schönrechnen der
Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen hinaus. Der
vorsichtige Kaufmann und gesetzlich zur Risikovorsorge verpflichtete
institutionelle Investoren würden grob fahrlässig handeln, wenn sie
Investitionsentscheidungen auf Preisextrapolationen gründen, an deren
Zuverlässigkeit begründete Zweifel existieren.
-
Die Wirtschaftlichkeitsrechnungen setzen voraus, dass die Kosten der
energetischen Modernisierung durch Energieeinsparungen kompensiert werden. Dies
ist im Mietwohnungsbestand allein aus mietrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Die Wirtschaftlichkeitsrechnungen sind daher für den Mietwohnungsbestand ohne
jegliche Aussagekraft.
-
Der Abzug von Ohnehin-Kosten für Reparaturen sowie eines Restwerts, der sich bei
den Dämmmaßnahmen auf eine angenommene Lebensdauer der Energiesparmaßnahme von
50 Jahren gründet, entspricht nicht der Kalkulationsweise privater Eigentümer,
beruht auf nachweislich unrealistischen Annahmen und läuft auf ein Schönrechnen
der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen hinaus.
-
Aspekte, die die Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen
reduzieren (beispielsweise Flächenverluste beim Aufbringen von Innendämmung)
werden wider besseres Wissen in den Wirtschaftlichkeitsrechnungen nicht
berücksichtigt.
Jeder einzelne Mangel wäre bereits für sich betrachtet so gravierend, dass das
Ergebnis des Endberichts, nämlich dass energetische Sanierungsmaßnahmen
wirtschaftlich seien („Energieeffizienz lohnt“), in Zweifel gezogen werden
müsste.
In Summe aller Mängel ist die Studie wertlos.“
Tipp: die Studie ist als PDF downloadbar, Internetseite der DGfM
*** Passivhaus-Institut,
Zitat: "Das Passivhaus Institut (PHI) ist ein unabhängiges Forschungsinstitut
unter der Leitung von Dr. Wolfgang Feist mit einem interdisziplinären Team von
derzeit 23 Mitarbeitern. Unsere Aufgaben liegen in der Forschung und Entwicklung
im Bereich der hocheffizienten Energienutzung bei Gebäuden." Kommentar:
das Institut muss dermaßen unabhängig sein, dass Herr feist dies hat fett
drucken lassen.
25.01.2008
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RICHTLINIE 2002/91/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(8) „Nach der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(6) sind Bauwerke und ihre Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungseinrichtungen
derart zu entwerfen und auszuführen, dass unter Berücksichtigung der
klimatischen Gegebenheiten des Standorts und der Bedürfnisse der Bewohner
der Energieverbrauch bei ihrer Nutzung gering
gehalten wird.“
(9) „Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden sollte den klimatischen und lokalen Bedingungen sowie dem
Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit
Rechnung getragen werden.“
10) „Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode
berechnet werden, die regional differenziert werden kann und
bei der zusätzlich zur Wärmedämmung
auch andere Faktoren von wachsender
Bedeutung einbezogen werden, …“
(11) „Die Kommission beabsichtigt eine
Weiterentwicklung von Normen wie EN 832 und prEN 13790,…“
(12) „In diesem Zusammenhang [Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz, dib] sollten bewährte Verfahren auf eine
optimale Nutzung der Faktoren
ausgerichtet werden, die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von
Bedeutung sind.“
(13) „Auch größere Renovierungen bestehender Gebäude ab einer bestimmten
Größe sollten als Gelegenheit für
kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz betrachtet werden.“
(15) „Die Anforderungen an die Renovierung
bestehender Gebäude sollten nicht mit der beabsichtigten Nutzung dieser
Gebäude oder deren Qualität oder Charakter unvereinbar sein. Es
sollte möglich sein, bei einer solchen Renovierung anfallende Zusatzkosten
binnen einer im Verhältnis zur technischen Lebensdauer der Investition
vertretbaren Frist durch verstärkte Energieeinsparungen zu amortisieren.“
(16) „Die Erstellung von Energieausweisen kann durch Programme unterstützt
werden, mit denen ein gerechter Zugang zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz erleichtert werden
soll,…“
„Soweit möglich, sollte der Energieausweis eine
Beschreibung der tatsächlichen
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten; er kann
entsprechend überarbeitet werden.“
(17) „Die Mitgliedstaaten können auch andere,
nicht in dieser Richtlinie vorgesehene Instrumente/Maßnahmen
zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz anwenden.“
(22) „Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die
Berechnungsmethode rasch angepasst
werden kann und die Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im
Hinblick auf den technischen Fortschritt,
unter anderem in Bezug auf die
Dämmeigenschaften (oder Qualität) der
Baumaterialien, und künftige
Entwicklungen der Normung überprüfen können.“
Aus: Artikel 4 Festlegung von Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz (1)
„Die Anforderungen
sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten
sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um
dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft
Rechnung zu tragen.“
aus: Artikel 7
Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz
„Dem
Energieausweis sind Empfehlungen für die
kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
beizufügen. … Die Energieausweise dienen lediglich der Information;
etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen
sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.“
Kommentar:
Die Inhalte der EU-Richtlinie enttäuschen den, der pauschal Bürokratie
unterstellt. Hier wird die rühmliche Ausnahme präsentiert: keine
Beschränkungen auf bestimmte Bausysteme. Stattdessen ist die Rede von
technischem fortschritt und weitere Entwicklung der Normen. Es geht um
Effektivität und optimale Nutzung der Faktoren, ebenso um einen gerechten
Zugang zur Verbesserung der Energieeffizienz. Mithin handelte s sich um
eine Richtlinie, die offen für Neues ist, die Effizienz,
Wirtschaftlichkeit und Praxisnähe zum Ziel hat und die gleichzeitig auf
Restriktionen und Wettbewerbsverzerrungen verzichtet. Die Frage ist nur,
wie diese hervorragenden Ansätze praktisch umgesetzt werden, d.h. was der
Gesetzgeber auf regionaler Ebene daraus macht.
Dipl.-Ing. M. Bumann
15.08.2005
nach oben
Entwurf eines
Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
4. Dem § 5
wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die
Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude
und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme
beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen
(Gesamtenergieeffizienz).“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Energieausweise Die Bundesregierung wird ermächtigt, ... Inhalte und
Verwendung von Energieausweisen vorzugeben..."
Geblieben ist:
„§ 5
Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die
Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand
der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung
wirtschaftlich vertretbar sein.“
Kommentar:
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde am 22.07.1976 erlassen und am
20.06.1980 aktualisiert. Am 8.07.2005 wurde es durch das 2.
Änderungsgesetz erneut aktualisiert Wichtig ist, dass das Gebot der
Wirtschaftlichkeit erhalten geblieben ist. Die Wirtschaftlichkeit von
Baumaßnahmen – egal ob Neubau oder Bauen im Bestand – ist gesetzlich
vorgeschrieben. Unwirtschaftliche Maßnahmen sind somit ungesetzlich. Die
Regelungen für den Energieausweis für Gebäude stehen noch nicht endgültig
fest, da die unterschiedlichen Interessenlagen (Stichworte: dena,
Dämmstoffindustrie u.a. = bedarfsorientiert vs. Wohnungswirtschaft und
Eigentümerverbände = verbrauchsorientiert) die Umsetzung des
ursprünglichen Zeitplanes verzögern.
Dipl.-Ing. M. Bumann
15.08.2005
nach oben
dena-Energiepass
V.2
aus
Rechtliche Hinweise:
„Die Berechnung der im Energiepass ausgewiesenen Kennwerte erfolgt auf der
Grundlage von standardisierten Annahmen und Bilanzierungsverfahren.
Da die zu Grunde liegenden Normen in der
Entwicklung befindlich sind, können sich jedoch Änderungen am
Rechenverfahren ergeben.“
aus Wie wird die Energieeffizienz berechnet?
„Die genannten Werte geben keine tatsächlichen
Energieverbräuche, sondern unter normierten Bedingungen berechnete
Bedarfswerte an. Diese Methode ermöglicht eine von den
individuellen Gewohnheiten der Nutzer unabhängige Ermittlung der
Energieeffizienz von Gebäuden.“
Kommentar:
Siehe :: vorn, in der Richtlinie der EU steht: „Soweit möglich, sollte
der Energieausweis eine Beschreibung der tatsächlichen
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten;“ Somit stellt sich die
Frage, warum es nach Auffassung der dena nicht möglich sein soll, die
tatsächliche Gesamtenergieeffizienz zu bestimmen. Sollte es wirklich an
den Nutzergewohnheiten liegen, wenn Berechnung und Messung 40% und mehr
auseinander liegen? Oder liegen die Probleme in den Berechnungsverfahren
und realitätsfernen normativen Ansätzen? Immerhin wird bestätigt, dass man
zur Weiterentwicklung der Normen bereit ist. "Die DIN-Normen sind keine
Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit
Empfehlungscharakter.“ stellte 1997 der VII. Zivilsenat des BGH klar
(Aktenzeichen VII ZR 184/97).
Dipl.-Ing. M. Bumann
15.08.2005
nach oben
Beispiel: EnEV nicht für alle verbindlich
"Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 gibt das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger
durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte und deren Bandbreiten, die
den topographischen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen,
sowie die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten bekannt. Bei
der Bekanntmachung durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sachgerecht
nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu unterscheiden."
Quelle:
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik
bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte, (6)
Wie sieht es aktuell aus?
Dazu eine Suche beim Bundesanzeigerverlag: www.bundesanzeiger.de
Suchwort: "Energieverbrauchskennwerte"
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Fazit: Seit fast 4,5 Jahren pfeifen die zuständigen Ministerien auf die in der
EnEV geregelte Verpflichtung zur Veröffentlichung der durchschnittlichen
Energieverbrauchskennwerte und deren Bandbreiten, die den topographischen
Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, sowie der für die
Witterungsbereinigung erforderlichen Daten. Wie verbindlich ist eine Verordnung,
an die sich nicht alle halten (müssen)? Gilt gleiches Recht für alle?
DIMaGB
07.04.2006
Ergänzung:
(neudeutsch: update)
"Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte von Nichtwohngebäuden nach
Absatz 2 sind die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Vergleichswerte zu verwenden."
Quelle: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV),
Referentenentwurf, Stand: 16. November 2006, Abschnitt 5 Energieausweise und
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz, § 19 Ausstellung auf der
Grundlage des Energieverbrauchs, (4)
Kommentar:
Man vergleiche mit dem alten Text oben. Nachdem man sich jahrelang nicht um die
eigene Gesetzesinhalte gekümmert hat, reduziert man sich schlichtweg den
Aufwand, es geht nunmehr nur noch um Energieverbrauchskennwerte von
Nichtwohngebäuden. Die kommen dann sicher vom DIN, wo man eine Vornorm gebastelt
hat. Vornorm bedeutet: mal sehen, was draus wird.
Was sagt und das? Mach die Gesetze und Verordnungen - dann musst du dich nicht
daran halten.
DIMaGB
21.11.2006
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EEWärmeG
Das "neue Wärmegesetz"
Aktuell sind Nachrichten in Umlauf, die u.a. zum Inhalt haben, dass seit dem 1.
Januar es in ganz Deutschland gelte, dass wer einen Bauantrag einreicht oder
eine Bauanzeige erstattet, für Heizung und Warmwasser teilweise erneuerbare
Energien nutzen müsse. Dies schreibe "das neue Wärmegesetz 2009" so vor.
Das Gesetz heißt "Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
– EEWärmeG)". Zweck des Gesetzes sei, so steht im §1 zu lesen, die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren
Energien zu fördern.
[BAUFÜSICK hat an dieser Stelle das Bla-Bla zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit
weggelassen. Vorsorglich wird Abbitte geleistet, wenngleich unterstellt wird,
dass der Deutsche Michel durchaus in der Lage ist zu erkennen, dass
Industriezweige bedient werden.]
In § 3 Nutzungspflicht steht geschrieben: "(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach
§ 4, die neu errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärmeenergiebedarf
durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und
6 decken." und § 5 Anteil Erneuerbarer Energien schreibt über Anlage I vor, wie
hoch der Anteil an Energie aus Kuhfladen oder Sonne zu sein hat.
Doch es kann – zumindest vorübergehend - Entwarnung gegeben werden, da nach § 7
Ersatzmaßnahmen die Pflicht nach § 3 Abs. 1 als erfüllt gilt, wenn Verpflichtete
[BAUFÜSICK: ein schönes Wort, aber doch recht zutreffend, genauer wäre:
Zwangsverpflichtete] "Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der
Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz treffen".
Das bedeutet, wenn bei der Errichtung von Gebäuden der jeweilige Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs und die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu
erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der
Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15
Prozent unterschritten werden, gilt das als "Ersatzmaßnahme".
Hierzu muss man wissen, dass für die EnEV 2009 ein ganz anderer Fahrplan
angedacht war, als es sich jetzt darstellt. Sie sollte bereits ab Januar 2009
gelten, mit einem 30% höheren Anforderungsniveau. Aber da der Bundesrat erst
einmal die Bremse gezogen hat, sind statt 15% über nun 15% unter
EnEV-2007-Niveau möglich.
Allerdings sorgt Absatz 2 für beliebige Austauschbarkeit: "Soweit andere
Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die
Energieeinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der
Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung in Nummer 1."
Als Grundstückseigentümer kann man nicht mehr über sein eigenes Grundstück
verfügen, denn "Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere
Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien, so können sie von den
Nachbarn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und
zumutbaren Umfang die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,
und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über ihre
Grundstücke dulden."
Hierbei lässt sich zukünftig gut über die gegenteiligen Auffassungen über
notwendigen und zumutbaren Umfang streiten.
Die oben bereits erwähnte Zwangsverpflichtung erstreckt sich gem. § 16 auf einen
Anschluss- und Benutzungszwang: "Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von
einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und
Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung
ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen."
Auch die Kreuzzüge hatten religiöse Hintergründe.
Klar geregelt sind die Bußgeldvorschriften, gem. derer der unwillige Bürger gem.
§17 (2) mit Geldbuße bis zu 20 T€ bzw. 50 T€ wegen einer OWi belegt werden kann.
Fazit: Insbesondere im Interesse des Klimaschutzes ist in Deutschland alles
möglich.
Quelle: BAUFÜSICK
21.01.2009
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DIE MINERGIE-Doktrin
„Energieeffizientes Bauen bald Standard?“
Seit die drei vom Bundesamt für Energie herausgegebenen Kataloge über
Energieberechnungen von Bauteilen und Wärmebrücken für beheizte Gebäude
erhältlich sind, ist die Verwendung des MINERGIE-Standards in der Schweiz de
facto gesetzliche Pflicht. Das hat Bundesrat Moritz Leuenberger im Rahmen der
Gebäudekampagne 2004 an der „MINERGIE-Messe“ in Bern bestätigt. Leuenberger will
aber nicht wahrhaben, dass es sich beim MINERGIE-Standard, um den grössten Bau-
und Energieschwindel aller Zeiten handelt. Sein Sekretär richtete mir vor
Jahresfrist aus, dass es undenkbar sei, Bundesrat Leuenberger auf seine
diesbezüglichen Fehleinschätzungen hinzuweisen. Mit dieser Weigerung aber,
verletzt Bundesrat Leuenberger seine Aufsichtspflicht.
Der MINERGIE-Standard wurde ursprünglich vom Maschinenbauer Rudolf Kriesi,
ehemaliger Abteilungsleiter Energie im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL) des Kantons Zürich in die Welt gesetzt. Dieser Standard basiert
hauptsächlich auf der rein theoretischen Annahme, dass massgebliche
Energieeinsparungen im Wesentlichen nur durch die Verminderung der Wärmeleitung
bei der Gebäudehülle erzielbar sind. Dass dem nicht so sein kann, ist schon mit
einfachen Rechnungen und dem bisherigen baufachlichen Grundwissen beweisbar.
Das Bundesamt für Energie hat nun den MINERGIE-Standard in das Programm „Energie-Schweiz“
übernommen. „Energie-Schweiz“ ist das Nachfolgeprogramm von „Energie2000“,
welches das Schweizer Volk in den Neunzigerjahren schon über eine halbe
Milliarde Franken gekostet hat. Die jährlich permanent ansteigenden
Energieverbrauchszahlen beweisen zwar, dass die Energieeffizienz aller
eingeführten Massnahmen nicht zum Erfolg führt, doch BFE-Direktor Walter
Steinmann und sein Vizedirektor Luzius Schmid kümmert das nicht. Ohne Rücksicht
auf Verluste werden Steuergelder in Millionenhöhe vergeudet, obwohl sie
haargenau wissen, dass für den MINERGIE-Standard keine einzige Vergleichsprüfung
vorhanden ist. Da sich das Bundesamt für Energie (BFE) seit 1975 bis heute
weigert, Nachprüfungen vorzunehmen, verletzen Steinmann und Schmid ihre
Amtspflicht erheblich.
Die heutige Lehrmeinung wird in der Schweiz an den Eidgenössischen Technischen
Hochschulen (ETH) in Zürich und Lausanne gemacht. Auch da wird behauptet, dass
nur die Verminderung der Wärmeleitung die dominante Wärmeenergie-Einspargrösse
darstellt. Dass diese Theorie mit der Realität nicht übereinstimmt, wird von den
ETH-Professoren seit Jahrzehnten verdrängt. Die MINERGIE-Irrlehre erfährt
selbstverständlich auch ihre „Würdigung“ durch die Eidgenössische
Materialprüfungsanstalt (EMPA), obwohl in diesem Institut genügend Hinweise
existieren, welche darauf hinweisen, dass der MINERGIE-Standard lediglich eine
Chimäre darstellt. Da die Vertreter von ETH und EMPA gleichzeitig in den
Normenkommissi-onen des Schweizerischen Ingenieur und Architektenvereins (SIA)
Einsitz haben, ist das Chaos perfekt. Nun bilden falsche SIA-Normen die
Grundlage für die Eidgenössischen und Kantonalen Energiegesetze.
Nebst der Tatsache, dass die behaupteten Energieeinsparungen bei der Anwendung
des MINERGIE-Standards vergleichsweise und im allgemeinen nicht erzielt werden
können, führt das Bauen nach dem MINERGIE-Standard zu einer totalen Verluderung
der elementaren Regeln der Baukunst. Baumaterialien und Konstruktionen werden
favorisiert, welche für Bauzwecke absolut ungeeignet sind. Mit diesem
fragwürdigen Standard wird ausserdem die Gebrauchstauglichkeit und die
Zeitstandsfestigkeit der Gebäudehülle von Hochbauten drastisch vermindert und
somit Geld vergeudet. Gleichzeitig wird unbedarft auch ein erhöhtes Brandrisiko
und Schallrisiko in Neubauten wie auch bei Sanierungen in Kauf genommen.
Da auch die materialtechnischen Probleme der Wärmedämmstoffe beim
MINERGIE-Standard nicht gelöst sind, weil die Wände nicht mehr "atmen" können
und deshalb die Wohnungen zu feucht werden, wird mittels kontrol-lierter Lüftung
versucht, diesen Mangel auszugleichen. Auch für dieses Szenario fehlen die
wissenschaftlichen Untersuchungen. Ein flächendeckender Einsatz dieses
Ventilatorenkonzeptes ist deshalb nicht zulässig. Zu hohe Raumfeuchtigkeit und
kontrollierte Lüftung sind Krankheitsverursacher. Sie bilden ein
unverantwortliches Gesundheitsrisiko.
Der MINERGIE-Standard verursacht auch zu hohe Baukosten, die sich nicht
auszahlen bzw. niemals amortisieren lassen, er treibt den Energieverbrauch und
infolge ungesunder Wohnungen die Gesundheitskosten in die Höhe. Ausserdem ist
der MINERGIE-Standard im Falle des Misserfolges, wegen der Vermischung von
individuellen und technischen Energie-verbrauchswerten juristisch nicht
einklagbar.
Oetwil a. d. Limmat, 30. Nov. 2003, Paul Bossert, Architekt & Bauingenieur
erschienen: DONNERSTAG, 4. DEZEMBER 2003 - LIMMATTALER TAGBLATT
Querverweis:
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