Mieterhöhung nach Wärmedämmung
Wärmebedarfsberechnung seit 2002 passé
Ist die Narrenfreiheit nunmehr ausgerufen? Hat der BGH einen Husarenstreich
unter dem Aktenzeichen (BGH, VIII ARZ 3/01) veranstaltet, der an Nepp und
Lebensfremdheit nicht zu übertreffen ist?
Lässt ein Vermieter umfangreiche Dämmmaßnahmen an seinem Haus durchführen, so
muss er seinen Mietern mit der Ankündigung der Mieterhöhung keine
Wärmebedarfsrechnung liefern. "Ein konkretes Maß der zu erwartenden
Energieersparnis muss nicht dargelegt werden." Nach dem Gesetz muss die
Energieeinsparung nur "dauerhaft" eintreten. Das können die Mieter selbst prüfen
lassen. Die Mieterhöhung darf elf Prozent der Kosten für die Maßnahme betragen.
Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher
Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von MHG § 3 Abs. 3 Satz 2)
bedarf es nicht der Beifügung einer Wämebedarfsberechnung.
BGH, Beschluss vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01
veröffentlicht in NZM aktuell 2002, VII
Stellen Sie sich auch hier wieder die simple Frage: wem nützt es? Übrigens, auch
dieses nicht nachvollziehbare Urteil wurde "im Namen des Volkes" gesprochen.
Armes Volk.
Juni 2002
Nachsatz 01.2004:
In der Berliner Zeitung erschien eine Meldung in der Rubrik Immobilien zu eben
diesem Urteil. Nicht ganz aktuell, aber immerhin interessant, das Aktenzeichen
wird hier mit VIII ZR 3/01 angegeben. Wenigstens war etwas mehr erläutert
worden: Ein Vermieter eines MFH hatte "umfangreiche Energiesparmaßnahmen"
durchführen lassen (Dämmung der Außenwände, neue Heizkörper, Türen und Fenster).
Hierfür muss der Vermieter nicht ausrechnen, was an Energie eingespart wird.
Als Laie könnte man nun auf die Idee kommen, dass der BGH damit das
Energieeinsparungsgesetz ignoriert, aus welchem das Gebot der Wirtschaftlichkeit
zwingend hervor geht. Wenn nämlich die Wirtschaftlichkeit gar nicht erst zu
untersuchen und nachzuweisen ist, wird unwirtschaftlichen Maßnahmen Tür und Tor
geöffnet.
Lesen Sie: Energieeinsparungsgesetz EnEG - schon vergessen?
nach oben
Wärmebedarfsberechnung
... Wenn Gebäude im Ganzen modernisiert und instand gesetzt werden, so wird in der
derzeitigen Praxis bezüglich Außendämmung zwischen Gebäuden aus der Gründerzeit und
Gebäuden aus der Zeit zwischen 1950 und 1980 unterschieden. Bei Letzteren, sowohl
konventioneller Ziegelbau als auch Plattenbau, empfiehlt sich aufgrund der schlechten
k-Werte meistens das Anbringen eines Vollwärmeschutzes.
Bei Gebäuden aus der Gründerzeit wird oft darauf verzichtet. Dies liegt zum einen an den
dickeren Wänden, zum anderen verbietet sich allein wegen der Ornamentierungen zumindest
an den Straßenfassaden eine Thermohaut. Die Wanddicken von Berliner Gründerzeitbauten
weisen die damals vorgeschriebenen Mindestmaße zwischen 51 cm im Erdgeschoss und 38 cm in
den oberen beiden Geschossen auf. Brandwände und Giebelwände sind jedoch oft nur 25 cm
dick. Hier wird in der Regel eine Dämmung von Architekten empfohlen.
Für öffentlich geförderte Modernisierung / lnstandsetzung gilt folgender Standard:
Dämmung der obersten Geschossdecke (Dachfußboden), Dämmung der Fensternischen (um eine
Wanddicke von 38 cm zu erreichen), Dämmung der Decke der Durchfahrt (wenn kein Stuck
vorhanden ist), Dämmung der Kellerdecke (wenn die Kopffreiheit ausreicht), Dämmung von
Wänden, die dünner als 38 cm sind. Diese Maßnahmen werden bei öffentlich geförderten
umfassenden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen finanziert.
Bei einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung von Wohnobjekten nehmen die
erforderlichen Kosten für Wärmedämmmaßnahmen einen sehr hohen Anteil an den
Gesamtkosten ein. Daher resultieren für diese Maßnahmen für Mieter hohe Ankündigungen
und Abforderungen von Modernisierungsumlagen (DM/m² im Monat), auch weil meist
vermieterseitig die Instandsetzungsanteile möglichst gering gesetzt werden.
Darüber hinaus werden in vielen Ankündigungen und Abrechnungen von
Modernisierungsmaßnahmen zu den zu erwartenden Effekten nur allgemeine Aussagen
vermittelt wie z.B. "es werden damit erhebliche Einsparungen an Wärmeenergie
erreicht' oder es werden nicht nachvollziehbare Angaben wie "60% an Wärme werden
weniger verbraucht und Ihre Heizkosten werden sich reduzieren" gemacht.
Die Wärmeschutzverordnung fordert bei größeren Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden
(als solche zählen auf jeden Fall Wärmedämmmaßnahmen) die Erstellung eines
Wärmebedarfsausweises nach § 12 Wärmeschutzverordnung. Die gängige Rechtssprechung
ermöglicht dem Vermieter bis zum zwei- bzw. dreifachen (die Rechtslage ist hier unklar)
der nachgewiesenen Wärmeenergieeinsparung eine Modernisierungseinlage von den Mietern der
entsprechenden Wohneinheit nach Abschluss der Arbeiten abzufordern.
Einige Vermieter
teilten bisher mit, dass laut Wärmeschutzverordnung die Berechnungen des
Jahresheizwärmebedarfs vor und nach den Wärmedämmmaßnahmen erfolgen und dass die
Mieter diese Unterlagen und Berechnungen einsehen könnten. Nur wenige Vermieter nannten
konkrete Werte (in DM/m² im Monat).
Unsere Erfahrungen zeigten, dass eine konkrete Prüfung bzw. die Forderung an Vermieter
zur Vorlage der Hauptdaten dieser vorgeschriebenen und auf die konkreten Baubedingungen
der Wohneinheit bezogenen Berechnungsangaben des Jahresheizwärmebedarfes von sehr großer
Bedeutung sind. Nicht wenige Vermieter wurden so veranlasst, konkrete Angaben zu den
Effekten der geplanten Wärmedämmaßnahmen und daraus resultierenden möglichen
Modernisierungsumlagen-Forderungen an ihre Mieter vorzulegen.
Dabei war und ist es immer wieder interessant, die tatsächlichen (oder abgerechneten)
Daten der Betriebskostenentwicklung (DM/m2 im Monat) und des Energieverbrauches (z.B. GJ,
kWh) mit den Modernisierungsangaben über die Höhe eingesetzter Energieträger (z.B. GJ
mWh) zu vergleichen und daraus Anfragen an die Vermieter zur zukünftigen,
kontrollierbaren Entwicklung der Verbrauchsgrößen herauszuarbeiten.
Das MHG mit § 3 Abs. 1 gibt dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen
des Vertragsrechts die Möglichkeit, eine Mieterhöhung durch einseitige Erklärung
durchzusetzen. Das Gegengewicht zu dieser Befugnis ist die Berechnungs- und
Erläuterungspflicht des Vermieters gemäß Abs. 3 der Bestimmung. Hingewiesen sei hier
auf die Rechtslage, dass unter "nachhaltigen Energieeinsparungen" - und nur
diese können Modernisierungsumlagen nach § 3 MHG nach sich ziehen - eine
Energieeinsparung von mindestens 10 % verstanden wird.
Mit dem Rechtsentscheid des Kammergerichtes (Beschluss vom 17.08.2000; 8 RE-Miet 6159/00)
wird nun endlich Klarheit für Vermieter und Mieter geschaffen. Als Leitsatz gilt: Der
Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach MHG § 3 Abs. 2 geltend macht, muss in
der Mieterhöhungserklärung durch eine Wärmebedarfberechnung darlegen, in welchem Maß
sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt.
Die von Vermietern bereits bei der lnstandsetzungs- / Modernisierungs-Ankündigung bekannt
gegebenen Informationen oder eine Einsichtnahme des Mieters in die Wärmebedarfsberechnung
vor Beginn der Maßnahmen hat auf die zwingende Begründung im Mieterhöhungsverlangen
keinen Einfluss.
Für den mietpreisrechtlichen Modernisierungsbegriff ist entscheidend (OVG Berlin 1987),
dass die Wärmedämmung die nach der Wärmebedarfberechnung mögliche Energieeinsparung
tatsächlich auch bewirkt. Falschrechnungen der Vermieter könnten evtl. dann später
angegriffen werden! Mieter sollten hierzu die Energieeinsparungen kontrollieren, indem in
bestimmten Abständen - empfohlen zu Beginn bzw. Ende der Abrechnungsperiode - die
Zählerstände (und damit der jeweilige Verbrauch) der Hausanschlussstationen (HAST)
abgefragt werden. (In nicht wenigen Fällen gehört die Erfassung der HAST-Werte zu den
Arbeitsaufgaben der Hausmeister!)
Nach Abschluss von Wärmedämmmaßnahmen beinhalten diese Verbrauchsgrößen die Effekte
aus der Instandsetzung / Modernisierung und dem Mieterverhalten! In der Regel schreiben
sich letztere Einflüsse die Vermieter auf ihre Fahnen; eine konkrete Trennung /
Nachweisführung der Einflussteile ist nicht möglich bzw. schwer nachweisbar. Zu beachten
ist: Der Maßstab ist die Energieeinsparung (in GJ oder mWh od. a.), nicht die Einsparung
von Energiekosten oder die Reduzierung von Vorauszahlungen. Exakt zu erfassen und zu
prüfen ist in den nächsten Monaten und Jahren das Verhalten der Vermieter beim Ansteigen
der Heizölpreise oder anderer Energieträgerkosten.
Joachim Stephan
ME 284/2001, S. 25/26
Kommentar:
Stellen Sie sich
auch hier die simple Frage: wem nützt es?
Gehen Sie davon
aus, dass die Wärmebedarfsberechnung ein reines Theoretisieren bedeutet. Die
ausgewiesenen Einsparungen sind rein fiktive Größen. Mehr aber verlangt der Gesetzgeber
nicht!
Sobald Sie die Zustimmung zur Modernisierungsankündigung
unterschrieben haben, werden jährlich die 11% Modernisierungsumlage fällig - solange Sie
dort wohnen. Völlig uninteressant ist, ob eine Einsparung überhaupt eintritt.
Selbst wenn Sie sich völlig sicher sind, dass überhaupt keine
Einsparung erzielt wird, stehen Sie allein im Regen. Weil Sie es nie beweisen können. Der
Vermieter wird abweichende Werte darauf zurückführen, dass Sie "falsch heizen und
lüften".
Insofern relativiert sich der oben gegebene Hoffnungsschimmer:
"Falschrechnungen der Vermieter könnten evtl. dann später angegriffen
werden!". Die Theorie wird an der Praxis unseres Rechtsstaates scheitern.
Seien sie nicht so naiv zu glauben, dass der Gesetzgeber an Ihr
Portemonnaie gedacht hat. Angeblich geht es um Umweltschutz, auf keinen Fall um
Verbraucherschutz, auf jeden Fall aber noch mehr um handfeste wirtschaftliche Interessen
der Industrie.
nach oben
Wärmedämmung & EnEV
An die Wärmedämmung von Neubauten sowie größere Erneuerungsmaßnahmen von
bestehenden Gebäuden werden in der BRD (alt) seit 1977 durch die sog.
Wärmeschutzverordnung (WSchVO) Mindestanforderungen gestellt. 1984 erfolgte eine erste
Erhöhung der Normen, seit dem 01.01.1995 ist die derzeit gültige Fassung in kraft. Zur
Zeit wird eine weitere Verschärfung in Richtung der "Niedrig-Energie-Haus"
(NEH) -Standards bearbeitet (max. 70 KWh/ m2a).
So wurde am 07. März 2001 die neue EnergieEinsparVerordnung (EnEV) vom Bundeskabinett
verabschiedet. Jetzt befindet sich die EnEV kurz vor dem Bundesrat und mit einem
Inkrafttreten im Jahr 2002 ist zu rechnen. Die Enquetekommission "Schutz der
Erdatmosphäre" des Deutschen Bundestages fordert, den C02-Ausstoß bis zum Jahr 2050
um 80% zu reduzieren.
Die Einsparung gilt dabei heutzutage als eine der wichtigsten Arten der
,,Energiegewinnung", da der Energiebedarf weder durch Atomstrom noch durch
regenerative Energien (z.B. Windkraft) gedeckt werden kann bzw. soll.
Da die privaten Haushalte 32% der gesamten Endenergie (z.B. Heizöl, Erdgas, Strom und
Femwärme) verbrauchen und sich deren Anteil damit nicht unwesentlich vom Anteil der
Industrie bzw. des Verkehrs unterscheidet, sind umweltpolitische Ansätze hier sicherlich
richtig. Da ca. 90% aller Gebäude in der BRD vor 1977, also vor Inkrafttreten der 1.
WSchVO gebaut worden sind, lassen sich hier mit grundsätzlichen wirtschaftlichen
Energieeinsparmaßnahmen 50% der derzeit eingesetzten Heizenergie einsparen. Solche
Maßnahmen sind aus dem Blickwinkel des globalen Umweltschutzes sicherlich zu begrüßen.
Der Teufel steckt hier jedoch - wie die Debatten im ME zeigen im Detail bzw. in der Frage,
von wem diese Maßnahmen finanziert werden sollen.
Als Berechnungsgrundlage für den baulichen Wärmeschutz dient zur Zeit der
Wärmedurchgangskoeffizient, der sog. K-Wert. Er gibt den Transmissionswärmeverlust als
Wärmeleitungsverlust durch die Außenbauteile an. Ein k-Wert von z.B. 0,2 W/m2 K
bedeutet: Bei einem Temperaturunterschied zwischen den beiderseits angrenzenden
Luftschichten von 1 Kelvin (K) bzw. 1 Grad Celsius geht durch 1 m2 eines Bauteils durch
Wärmeleitung pro Stunde die Wärmemenge von 0,2 W verloren. Je kleiner der k-Wert, desto
besser der Wärmeschutz. Die WSchVO 1995 basiert auf dem Jahresheizwärmebedart Q Ha als
entscheidender Größe für den Wärmeschutz.
Der Jahresheizwärmebedarf ist der Energiebedarf, der zur Aufrechterhaltung der
gewünschten Raumtemperaturen in der Heizperiode ohne Berücksichtigung der
Heizanlagenverluste notwendig ist. Er wird berechnet aus:
- den Transmissionswärmeverlusten durch die Gebäudehülle
- den Lüftungswärmeverlusten
- den solaren Wärmegewinnen
- den nutzbaren inneren Wärmegewinnen.
Aus dem Jahresheizwärmebedarf wird die Energiekennzahl (EKZ) eines Gebäudes ersichtlich.
Die Energiekennzahl stellt den jährlichen Heizwärmebedarf eines Gebäudes pro
Quadratmeter Nutz- bzw. Wohnfläche in der Einheit kWh/m2a dar. Für ein Mehrfamilienhaus
bspw. ist der Heizwärmekennwert 82 kWh/m2a im Neubaustandard.
Die derzeit gültige WSchVO 1995 stellt für den Wärmeschutz im Wohngebäudebestand bei
erstmaligem "Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen" Mindestanforderungen,
die zwar an der Baustelle nicht kontrolliert werden (keine Baugenehmigungs- oder
Bauanzeigepflicht), aber sich u.a. auf die Verglasungsqualität und Dämmmaßnahmen
auswirken. Die maximalen k-Werte bei Modernisierung sind: Dach 0,3; Außenwand 0,4/0,5;
Fenster 1,8; Keller 0,5. Ausgenommen sind lediglich kleinere Sanierungsmaßnahmen, die
sich auf weniger als 20% einer Fassadenfläche erstrecken.
Durch die neue EnEV 2001 wird sich dies ändern. An die Stelle des k-Werts wird der u-Wert
treten und für Änderungen am Gebäudebestand sollen folgende Anforderungen gelten: Dach
0,25/0,3; Außenwand 0,35/0,45; Fenster 1,5/1,7; Keller 0,4/0,5. Zum Vergleich: Eine Wand
aus Vollziegel von 36,5 cm Dicke hat einen k-Wert von 1,2 Mit zusätzlichen 6 cm Dämmung
wird ein k-Wert von 0,45 erreicht; mit 10cm 0,3; mit 12cm 0,25. Anders herum müsste eine
ungedämmte Vollziegelwand eine Dicke von ca. 3 m aufweisen, um einen k-Wert von 0,3 zu
erreichen. Was außerdem durch diese Rechenbeispiele deutlich wird, ist dass die ersten
Zentimeter Dämmung am effektivsten sind.
Unter Wärmedämmmaßnahmen am Altbau wird normalerweise das Anbringen eines Dämmstoffs
an der Außenwand (in der Regel auf dem Altverputz) verstanden. Dies wird auch als
Thermohaut, Wärmedämmverbundsystem (WDVS) oder Vollwärmeschutz bezeichnet. Die Dämmung
wird mit einem (gewebearmierten) Außenputz versehen, je nach Material mit oder ohne
Putzträger. Eine Dämmung der Außenwand an der Innenseite, nachträgliche Kerndämmung
oder Außendämmung mit einer Vorhangfassade sind eher selten.
Besonders wichtig ist es, Wärmebrücken zu vermeiden oder zu verringern. Wärmebrücken
sind Störstellen in der 9edämmten Gebäudehülle, über die mehr Wärme abfließt als
über die umgebenden Bereiche. Sie entstehen beispielsweise. wenn Stahlbetonplatten oder
Stahlträger die Außenwand durchstoßen (Balkone) oder Anschlüsse von Wand- und
Dachdämmungen nicht sauber ausgeführt werden. Wärmebrücken beeinträchtigen nicht nur
den Wärmeschutz, sondern können durch Tauwasserbildung (Wasserdampf kondensiert an den
kälteren Bereichen) zu Schimmelbildung und weiteren Bauschäden führen. Daher ist
wichtig, dass auskragende Bauteile wie z.B. Balkonplatten sowie Anschlüsse z.B. der
Fensterbänke oder Fensterlaibungen mit mindestens 2 bis 3 cm gedämmt werden.
Häufig wird der Verdacht geäußert, dass bei der Produktion der Dämmstoffe mehr Energie
verbraucht würde, als nachher durch sie eingespart werden könne. Dies ist jedoch nicht
zutreffend: Der Energieensatz zur Herstellung von Dämmstoffen ist im Verhältnis zur
Einsparung sehr gering. Hier muss mit dem Primärenergieinhalt (PEI in kwh/m³) gerechnet
werden, dem Einsatz an Energie, der notwendig ist, um einen Baustoff herzustellen.
Mitberücksichtigt wird hierbei der Energiebedarf für die Herstellung und den Transport
der Ausgangsstoffe und die Herstellung von Produktionsstätten, Maschinen und Geräten.
Das Verhältnis von PEl zum Energieeinsparpotenzial über die gesamte Nutzungsdauer
gesehen wird als Primärenergiebilanz eines Dämmstoffs bezeichnet. Die
Primärenergiebilanz ist bei allen Dämmstoffen in jedem Fall positiv zu bewerten. Selbst
beim relativ energieaufwendigen Polystyrol wird die zur Produktion eingesetzte Energie
auch in ungünstigen Fällen in weniger als zwei Jahren wieder eingespart, wobei von 25
Jahren Haltbarkeit auszugehen ist.
Für das Material der Dämmung gilt, dass sie um so wirksamer ist, je geringer die
Wärmeleitfähigkeit der Baustoffe ist. Deshalb müssen wärmedämmende Materialien
möglichst leicht sein und viele Poren enthalten, die Luft oder Gase einschließen,
gleichzeitig aber ausreichende Haltbarkeit und Festigkeit aufweisen. Für die Anwendung im
Bauwesen dürfen nur genormte bzw. bauaufsichtlich zugelassene Dämmstoffe verwendet
werden. Allerdings ist nicht jeder Dämmstoff aufgrund seines Feuchte- oder
Brandverhaltens für jeden Anwendungsfall geeignet. Wenn Dämmstofte unter den Aspekten
der Ökologie oder Nachhaltigkeit bewertet werden, ergeben sich große Unterschiede.
Am meisten werden für eine Thermohaut entweder Mineralfaserdämmstoffe in Form von
Matten oder Polystyrol-Schaumplatten verwendet. Mineralfaserdämmstoffe: Mineralische
Grundstoffe werden bei Temperaturen von 1200-2000 Grad geschmolzen und durch
Zentrifugieren oder Zerblasen zu dünnen Fasern verarbeitet. Je nach Rohstoffeinsatz
unterscheidet man zwischen Glaswolle (Glasrohstoffe und Altglas) und Steinwolle (Gesteine
wie Diabas, Basalt etc.), auch unter (dem Markennamen) ,,Rockwool" bekannt. Als
Bindemittel werden Formaldehydharze zugesetzt, die bei Produktion, Verarbeitung und
Entsorgung problematisch sind. Bei eingebautem Material ist jedoch keine
Formaldehydbelastung feststellbar. Der Primärenergiegehalt liegt zwischen 100 und 700
kWh/m³. Der Mineralfaserstaub enthielt (oder enthält) einen geringen Anteil an
lungengängigen Fasern und gilt als möglicherweise krebserregend. Die Produktion ist
mittlerweile so umgestellt, dass nach behördlichen Kriterien der Krebsverdacht nicht mehr
besteht, was jedoch nichts an der Haut- und Augenreizung bei der Verarbeitung ändert,
insbesondere wenn keine entsprechenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Polystyrol-Hartschaumplatten: Expandierter Polystyrol-Partikelschaum, auch als Styropor
(PS, weiße Platten) oder Extrudierter Styrodur (XPS, grüne oder blaue Platten) bekannt,
wird aus dem petrochemischen Produkt Polystyrolgranulat mit Wasserdampf (für PS) oder CO2
(für XPS) aufgeschäumt. Als Treibmittel werden teilweise auch HFCKW oder Pentan
verwendet, die wie auch CO2 treibhauswirksam sind. Der Primärenergiegehalt liegt bei 400
bis 800 kWh/m3. Styrol ist ein giftiges Gas, welches bei der Produktion in die Atmosphäre
entweicht. Wegen Restnachschwindungen benötigen Polystyrolplatten eine Ablagerungszeit
vor dem Einbau. Durch Zusatz von Brandschutzmitteln können im Brandfall hochgiftige
Dioxine und Furane entstehen. Der Ausgangsstoff Erdöl für die Produktion ist nur
beschränkt verfügbar. Das Recycling ist wegen der Verschmutzungsreste problematisch, bei
der Deponierung wird viel Volumen beansprucht, und von Schadstoffbelastung durch Ausgasung
und Abbauprodukte ist auszugehen.
Sowohl Polystyrol als auch Mineralwolle ist gemeinsam, dass sie eine sehr geringe
Wärmeleitfähigkeit haben, relativ billig auf dem Markt erhältlich sind und von vielen
Bauunternehmen verarbeitet werden können. Es gibt eine Vielzahl von anderen
ökologischlbaubiologisch unbedenklicheren Dämmstoffen, wie leichte Porenbetonplatten,
Schaumglas, Holzfaserdämmplatten, Zellulose, Flachs/Hanf-Dämmvliese, Kork, Kokosfaser,
Schafwolle, Baumwolle, die jedoch nur bedingt für ein Wärmedämmverbundsystem in Frage
kommen. Die Ursachen hierfür liegen in den Unterschieden von: Preis, Brandverhalten,
Anfälligkeit für Feuchtigkeit, Verarbeitungsfähigkeit und der Wärmeleitfähigkeit.
Eine realistische Alternative liegt bei der nachträglichen Fassadendämmung von Bestand
möglicherweise nur bei den mineralischen Dämmplatten.
Der Faktor Wärmeleitfähigkeit eines Dämmstoffs wirkt sich dahingehend aus, dass ein
Dämmstoff mit einer schlechteren Wärmeleitfähigkeit eine entsprechend größere Dicke
aufweisen müsste, um den benötigten k-Wert zu erzielen. Dies wirkt sich nicht nur auf
den Preis aus, sondern auch auf das äußere Erscheinungsbild der Fassade und die
Wohnqualität, da die Außenwand dicker wird, die Fenster "tiefer" in den
Öffnungen liegen und der Lichteinfall durch die Fenster in die Wohnungen geringer wird.
Für Mieter wirken sich die Kosten für Wärmedämmmaßnahmen üblicherweise in der
Miete aus. Wünschenswerterweise sollten sich diese Mehrkosten natürlich durch die
Einsparung von Heizkosten amortisieren. Der Bauherr/Vermieter ist hier nachweispflichtig,
indem er ein Wärmebedarfsgutachten vorlegen muss, das 1. den
Zustand vor der Maßnahme, 2. die Kosten der Instandsetzung der Fassade und 3. die Kosten
für die Fassadendämmung wiedergibt.
Die Kosten der Dämmung, also der Modernisierungsmaßnahme, sind umlagefähig, aber nur
bis zu einem Zwei- bis Dreifachen der Kosten für die eingesparte Energie. Bei einer
Fassadendämmung muss daher genau zwischen den Anteilen von Modernisierung und
Instandsetzung unterschieden werden.
In den meisten Fällen ist ein Wärmedämmverbundsystem nur sinnvoll, wenn ohnehin eine
Instandsetzung der Fassade angebracht ist. Dies wird notwendig, wenn der Putz schadhaft
ist, wodurch nicht nur das Mauerwerk beschädigt werden kann, sondern auch die Wand nicht
mehr winddicht ist. (Der Erneuerungszyklus von Außenputz beträgt etwa 20 bis 40 Jahre
bei einem Wärmedämmverbundsystem kann von einer zu erwartenden Nutzungsdauer von 25
Jahren ausgegangen werden).
Wenn eine Fassade instand gesetzt wird, fallen Kosten für Gerüst, Abschlagen des alten
Putzes und Anbringen des neuen Putzes an. Wird eine Fassade gedämmt, fallen Kosten für
Gerüst, Dämmung und Neuverputzen an bzw. die Kosten für das entsprechende
Wärmedämmverbundsystem. Auf das Abschlagen des alten Putzes kann in der Regel verzichtet
werden. Insofern wird schnell klar, dass die meisten Kosten im Instandsetzungsanteil
liegen.
In Berlin kann von ca. DM 120,00 pro m2 Fassade für ein Wärmedämmverbundsystem
ausgegangen werden. Allein die Kosten für das Gerüst und die Erneuerung des Anstrichs
würden DM 40,00 pro m2 kosten. Die Preise für Erneuerung und Überarbeiten von
Außenputz liegen zwischen DM 35,00 und DM 75,00 pro m2, falls dieser teilweise schadhaft
ist.
Generell kann man aber sagen, dass der Modernisierungsanteil bei einem Drittel liegt. Wenn
eine Thermohaut angebracht wird, müssen allerdings auch alle Fensterbänke erneuert
werden. Wenn diese zuvor schadhaft waren, fallen die Kosten hier unter den
lnstandsetzungsanteil, wenn sie intakt waren, fallen sie unter den Modernisierungsanteil.
Renate Berg
ME 284/2001, S. 25/26
Kommentar:
Der Begriff NEH ist
m.E. allerdings anders zu definieren, derzeit: wenn der
Energieverbrauch 25% unter der Norm (Vorgabe) liegt. Die angegebenen 70 KWh/ m2a beziehen
sich zudem nur auf ein Einfamilienhaus. Im Mehrfamilienhaus sind es nur noch 55 KWh/ m2a
(Reihenhaus = 65 kWh/ m2a). Aber das ist wahrhaftig nicht die Crux. Das Thema Finanzierung werden Hauseigentümer eher anders sehen.
Das Kardinalproblem besteht aber darin, dass der k-Wert / u-Wert
(hier wird uns ein u für ein k vorgemacht) nicht das Allheilmittel ist und vor allem: es
gibt keine objektiven, tatsächlichen (soll heißen: gemessenen) Werte, die eine
Einsparung belegen. Stellen Sie sich auch hier die simple Frage: wem nützt es?
Seien Sie nicht so naiv zu glauben, dass der Gesetzgeber an Ihr
Portemonnaie gedacht hat. Angeblich geht es um Umweltschutz, auf keinen Fall um
Verbraucherschutz, auf jeden Fall aber noch mehr um handfeste wirtschaftliche Interessen
der Industrie.
nach oben
Energetische Bewertung von Gebäuden
(Vornorm) DIN V 18599-1 Ausgabe:2005-07
Energetische Bewertung von Gebäuden -
Berechnung des Nutz-, End- und
Primärenergiebedarfs
für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und
Beleuchtung
Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und
Bewertung der Energieträger
Teil 2: Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen
Teil 3: Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung
Teil 4: Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung
Teil 5: Endenergiebedarf von Heizsystemen
Teil 6: Endenergiebedarf von Wohnungslüftungsanlagen und
Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau
Teil 7: Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für
den Nichtwohnungsbau
Teil 8: Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen
Teil 9: End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten
Kommentar:
Endlich noch eine Norm. -
Wozu ist die DIN 18599 mit über 750 Seiten erschienen?. Die Richtlinie
2002/91/EG fordert bei "nicht Wohngebäuden", den Energiebedarf für Beleuchtung
und Kühlung mit einzubeziehen. Energieausweise für "nicht Wohngebäude" müssen
nach dieser Norm berechnet werden.
Weiterhin ist der Vergleich mit einem Referenzgebäude vorgeschrieben. Die
Randbedingungen dieses Referenzgebäudes werden aber erst in der EnEV 2006
festgelegt. Bis zum Erscheinen der EnEV 2006 können somit keine Energieausweise
für solche Gebäude erstellt werden.
nach oben
Heizlast-Norm erneut überarbeitet
Haustechnikdialog.de berichtet in seinem Newsletter vom 08.09.2006 über
die Überarbeitung der EN 12831
"EN 12831 erneut überarbeitet
Die Norm zur Ermittelung der Heizlast bzw. der deutsche Anhang ist nochmals
überarbeitet worden und liegt nunmehr im Entwurf vor. Als Ziel dieser
Überarbeitung wurde die Anpassung der Berechnungsergebnisse an die der alten DIN
4701 genannt.
Die Frage, warum dann erst eine andere Norm und neue Rechenverfahren, stellen
wir vorerst nicht. Die EN12831 kam im August 2003 heraus, der erste deutsche
Anhang im April 2004. Handwerkliche Mängel machten eine Überarbeitung zum März
2005 erforderlich, wir haben darüber berichtet.
Was soll sich nach dem Entwurf nun wieder ändern? Ganz vorn steht die Abkehr von
der nach außen orientierten Bemaßung. Wurde am Anfang noch als Grund angegeben,
dass für den Wärmeverlust die gesamte Außenwandfläche entscheidend ist***,
stellt man nun auf die üblicherweise bemaßten Innenmaße ab. Es wird also
einfacher. Und die resultierende Heizlast dürfte allein aus diesem Grund um
5-10% sinken. ..."
Die Frage nach dem Sinn der Normenflut ist indes leicht zu beantworten: das
Possenspiel beim DIN hat in erster Linie eine Umsatz fördernde Ausrichtung.
Anders lässt sich die Menge an Vornomen, Korrekturen, Beiblättern,
Überarbeitungen usw. nicht zu erklären. Der Planer zahlt und zahlt. Was kostet
dann die Überarbeitung der Überarbeitung? Und am Ende merkt er, dass er über
Jahre den größten Unfug gerechnet hat, z.B. weil aus Brutto plötzlich Netto
wird. Was da mit "handwerklichen Mängeln" umschrieben wird, ist offenbar
Experten-Stümperei, die deutlich vor Augen führen sollte, dass Normen-Hörigkeit
fehl am Platze ist. Und dennoch sind wir gehalten, danach zu rechnen, denn der
Gesetzgeber - der auf den Sachverstand und die Objektivität der Experten setzt -
will das so.. Usw. usf. Tipp: lesen Sie den ganzen Artikel unter
http://www.haustechnikdialog.de/artikel.asp?id=6700
Querverweis:
:: Über den Sinn und Unsinn der DIN Normen
:: Bauregeln, Regeln der Technik
*** Ein kleiner fachlicher Exkurs: natürlich ist für den Wärmeverlust des
Gebäudes die Gebäudehülle zuständig, weil hier über Abstrahlung und Konvektion
die Wärme entfleucht. Logisch, dass man da die Bruttowerte nimmt, also Hausecke
bis Hausecke und z.B. Kellerdeckenhöhe bis Traufe. Innen geht das allerdings
schlecht über diese Fläche, weil da noch die Außenwände dazwischen sind, die
innen nur von Zimmerecke zu Zimmerecke und von Fußboden bis Decke reichen.
Was aber wird nun aus der Differenz zwischen Brutto und Netto? Es genügt nicht,
hier alles auf die Wärmeleitung zu reduzieren, die Speicherung spielt eine
entscheidende Rolle (auch wenn das von Experten hartnäckig bestritten wird).
Bei der Brutto-Außenfläche, die Wärme über Abstrahlung verliert, sollte man
gelegentlich an den Umstand denken, dass auch Energie über Strahlung zugeführt
wird, sogar im Winter. Das bedeutet, der Wärmestrom kann schlecht von +20°C
Zimmertemperatur zu +40°C Temperatur der äußeren Wandschichten fließen. Aber das
hat man vorsichtshalber in der DIN 4108 weggenormt und dafür eine verblüffende
Formel kreiert, die für den stationären Zustand Absorption., Emission und
Wärmeleitung kühn durcheinander würfelt (die Thermodynamik ist tot - es lebe die
Dynamothermatik).
Doch, Gottlob, nun haben wir eine Möglichkeit an die Hand bekommen, das
Weltklima mittels Heizlastreduzierung zu retten - ganz ohne teure
Fassadendämmsysteme und ohne Gebäudetechnik. Man definiere schlichtweg die
zugrunde liegenden Naturgesetze neu um, und schon hat man die Lösung. Genial.
Mal sehen, was noch alles an Überraschungen kommt, im Zeitalter der bemannten
Raumfahrttechnik wird irgendwann auch so ein kompliziertes System wie ein
Wohnhaus erforscht sein.
Querverweis:
:: Bauphysik, Physikalische Grundlagen und Phänomene
DIMaGB, 08.09.2006
nach oben
Daniela Bunte, Peter Göricke und Hermann-Josef Wagner
Theorie und Praxis beim Heizwärmebedarf von Neubauten
- das Beispiel einer Reihenhauszeile
Für Häuser, die nach der gültigen Wärmeschutzverordnung (WSVO '95) errichtet
werden, wird im Vorfeld ein Jahres-Heizwärmebedarf errechnet, der, ausgeführt
als Wärmeschutznachweis, Bestandteil der Baugenehmigung ist. Bezogen auf die
Nutzfläche sind je nach Gebäudegeometrie (A/V-Verhältnis) vorgegebene
Höchstwerte zwischen 54 und 100kWh/(m2a) zulässig. Die spätere Einhaltung der
Werte wird, ebenso wie die bautechnische Ausführung der Wärmeschutzmaßnahmen,
nicht überprüft. Eine näherungsweise Ermittlung des tatsächlichen
Heizwärmeverbrauchs über den Brennstoffbedarf bleibt dem interessierten Bewohner
vorbehalten.
Im nachfolgend beschriebenen Hausobjekt einer Essener
Wohnungsbaugesellschaft haben die beteiligten Firmen von vorn herein für
Meßwertaufnahmen gesorgt.
Der frühzeitig festgestellte, unerwartet hohe Heizwärmebedarf der Häuser
gab den Anlaß, die Abweichungen zwischen vorausberechnetem und gemessenem
Verbrauch genauer zu untersuchen. Die analysierten Ursachen und damit
verbundenen Grenzen von Berechnungsverfahren sind im folgenden Beitrag
dargestellt.
Quelle:
Inhaltsverzeichnis 3/1998 gi - Gesundheitsingenieur
Haustechnik - Bauphysik - Umwelttechnik
122. Jahrgang 1998. ISSN 0932-6200
Kommentar DIMaGB:
Daran, dass die spätere Einhaltung der Werte nicht überprüft wird, hat
sich auch 7 Jahre später nichts geändert. Warum auch? Die Überprüfung der
bautechnischen Ausführung indes sollte Bestandteil der Bauüberwachung sein (LPh
8 nach HOAI). Ansonsten hat sich einmal der Fachverband Wärmedämmverbundsysteme
damit befasst: 99% sind mangelfrei. Sicher ein verblüffendes Ergebnis, aber wer
wagt es, es anzuzweifeln?
nach oben
Kaum hat die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) das Licht der Welt der
Gebäudetechnik erblickt, zeichnet sich bereits die Notwendigkeit einer Novellierung ab.
Grund ist die Absicht der Europäischen Kommission, noch in diesem Jahr (2002) den
bisherigen Entwurf einer
Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden
"Directive on the Energy Performance of Buildings" -
in Kraft zu setzen. Anders als bei anderen Vorschriften der Europäischen Kommission,
bei denen die Gewerke der Haus- und Gebäudetechnik allenfalls am Rande berührt werden
oder bei denen unklar ist, ob sie für Heizungs- und Klimaanlagen überhaupt gelten (wie
es zum Beispiel bei der Maschinen-Richtlinie der Fall ist), gibt es hier kein Vertun:
dieser Richtlinien-Entwurf trifft in das Herz der Tätigkeiten der gebäudetechnischen
Unternehmen. Zwar gilt, dass die EnEV weithin als eine vorweggenommene Umsetzung der
Energieeffizienz-Richtlinie (EER) verstanden werden kann. Einige Anforderungen der EER
sind jedoch neu und werden praktischerweise in eine Neuauflage der EnEV einfließen
müssen.
Im einzelnen handelt es sich um drei Maßnahmenbündel, die
Gegenstand der neuen Richtlinie sein werden.
Erstens werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, Verfahren zur
Berechnung der Gesamtenergieeffizienz zu entwickeln. Was man unter
"Gesamtenergieeffizienz" zu verstehen hat, wird bedauerlicherweise tautologisch
erläutert, etwa so, wie wenn man einen weißen Schimmel als einen Schimmel erklärt, der
weiß ist. "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" wird als die gesamte
Energieeffizienz eines Gebäudes, dargestellt durch einen oder mehrere numerische
Indikatoren, die ... den Energiebedarf beeinflussen, definiert. Indikatoren, die den
Energiebedarf beeinflussen, sind nach Brüsseler Lesart: Wärmedämmung, technische
Merkmale und Installationskennwerte, Bauart und Lage eines Gebäudes in Bezug auf
klimatische Aspekte, Sonneneinstrahlung, Eigenenergieerzeugung, Innenraumklima sowie
"andere" zunächst nicht besonders bezeichnete Faktoren. In den einführenden
Erläuterungen zur Richtlinie liest man sodann, dass man unter "anderen"
Faktoren zum Beispiel Heizungssysteme und Klimaanlagen, die Nutzung erneuerbarer Energien
und die Konstruktionsart des Gebäudes zu verstehen habe.
Mindestanforderungen müssen eingehalten werden
Für die aus den geschilderten Indikatoren bestehende Methode
müssen die Mitgliedsstaaten im nächsten Schritt Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz festlegen. Es kann dabei zwischen neuen und bestehenden
Gebäuden sowie nach wechselnden Gebäudekategorien unterschieden werden. Neue Gebäude
müssen die Mindestanforderungen stets erfüllen. Bei bestehenden Gebäuden müssen die
Mindestanforderungen erst ab einer Gesamtnutzfläche von 1000 Quadratmetern eingehalten
werden.
Energieausweis als Zertifikat für Gebäude
Der zweite größere Komplex der EER behandelt den "Ausweis"
der Gesamtenergieeffizienz in Form eines Zertifikats. Es ist dies eine ziemlich alte
Forderung der Kommission, die, da sie bisher in Europa - Deutschland und Dänemark
ausgenommen - nicht auf fruchtbaren Boden fiel, in neuer Form Eingang in die Richtlinie
gefunden hat. Der Energieausweis, dies ist der Kern, sollte eine Beschreibung der
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes liefern. Er muss Bezugswerte wie gültige
Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten, aus denen der Verbraucher eine
vergleichende Beurteilung mit anderen Gebäuden ableiten kann. Immer wenn Gebäude
verkauft, neu gebaut oder vermietet werden, ist dem Nachfrager vom Anbieter ein
Energieausweis vorzulegen. Ulkigerweise legt die Richtlinie fest, dass die
Gültigkeitsdauer des Energieausweises die Spanne von zehn Jahren nicht überschreiten
darf. Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch
Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild geben. Für sie sollten daher in
kürzeren Abständen Energieausweise erstellt werden.
Inspektion ist verbindlich
Der dritte Komplex der EER befasst sich mit der Inspektion von
Heizkesseln und Klimaanlagen. Die Inspektion von Heizkesseln kann nach einer von zwei
Alternativen geregelt werden: entweder die Mitgliedsstaaten ergreifen Maßnahmen, damit
Heizkessel regelmäßig inspiziert werden, oder aber, weniger scharfe Möglichkeit, sie
treffen Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass die Verbraucher "Ratschläge"
für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für
Alternativlösungen erhalten. Die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen gilt für
Anlagen ab 12 Kilowatt Leistung. Sie umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage
und ihrer Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Inspektion von
Heiz- und Klimaanlagen muss künftig von qualifizierten bzw. zugelassenen Fachleuten
durchgeführt werden, die entweder selbständige Unternehmer oder Angestellte von
Behörden oder privaten Einrichtungen sein können.
Kritik am Richtlinien-Entwurf
In der Gesamtschau ist die neue Richtlinie keineswegs präziser als
die alte SAVE-Richtlinie aus dem Jahr 1993, die auf ein ähnliches Ziel ausgerichtet war,
im Gegenteil: in mehreren sehr wesentlichen Teilen tritt sie hinter diese zurück. Neben
der bereits kritisierten nebulösen Definition des Begriffes
"Gesamenergieeffizienz" sind mindestens drei Teile der EER als bedenklich
einzustufen:
1. Bei bestehenden Gebäuden werden Maßnahmen der Kommission für
eine Gesamtgrundfläche von über 1000 Quadratmetern verlangt. Damit wird der Wohnungs-
und Dienstleistungsbereich weit gehend aus dem Geltungsbereich der Richtlinie entfernt,
obwohl sich gerade dort beträchtliche Potenziale für Einsparungen befinden.
2. Die Forderung nach Einhaltung von Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz durchzieht die Richtlinie wie ein roter Faden. Nirgends befindet
sich eine Aussage darüber, wie dieses Mindestprofil aussehen soll, ob es in den Staaten
der Europäischen Union gleich sein soll oder verschieden sein kann und, am wichtigsten,
welcher Energiemaßstab - Primär- oder Endenergie - zugrunde gelegt werden soll.
3. Die Richtlinie lässt alle Aussagen über die Vergleichbarkeit
des Inhalts der geforderten Energieausweise in den einzelnen Mitgliedsländern der
Europäischen Union vermissen. Ohne Vergleichbarkeit sind jedoch Angaben über
Energieprofile insbesondere im kommerziellen Sektor nahezu wertlos.
Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS
Bonner Themen, Oktober 2002, 217. Folge
nach oben
Bolle-Brief vom 07.07.05 an die Kollegen
Guten Tag liebe Kollegen und Betroffene,
Verbandszwangsmitgliedschaftler und wählwillige Steuerzahler,
natürlich auch alle solche (-Innen),
der Architekt haftet mehr und mehr für alles, was der klimarettungsgeile
Gesetzgeber ökomarxistisch zu papierreichen und arbeitsenergievergeudenden
Verordnungen macht, deren bezogene statische und dynamische Verweise auf
Normen und deren regelmäßige KORREKTUREN (!) beruflich Betroffene dem
Beuth-Verlag, welcher ein "Staatsverlag" ist (!), teuer abkaufen müssen.
Wer protestiert IM BERUFLICHEN EIGENINTERESSE bei zuständigen Stellen?
Woody Allens "Schläfer" ist lustig. Die Architektenkammern als
verwaltungsorganische Permanentschläfer und -schnarcher und Mißachter der
Berufsinteressen ihrer Mitglieder sind jedoch eine Tragödie erster Güte
für zwangsmitgliedsschaftliche Beitragszahler. Wer sich nicht wehrt leidet
auch nicht? So einfach läßt sich zwangsmitgliedschaftliche Lethargie
erklären.
Andere Gründe für Passivität und Duldung:? Zuviel Geld , zuwenig Ehre?
Freunde und Sponsoren bei der Haftpflichtversicherung? Haftungsrisiko
macht Spaß? Mehr Risiko macht mehr Spaß? Keine Haftpflichtversicherung,
sowieso schon pleite? Keine Zeit?
Der Architekt schuldet primär den Erfolg, nicht die Einhaltung
irgendwelcher Normen und Verordnungen. Wer hier staunt, übersieht die
BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre. Keine Zeit zum Lesen? Das enthaftet
nicht.
Nun sollen auch die Handwerker amtlich energiespekulieren dürfen und
Architekten und Planer in haftungsfolgenschwere Taten umsetzen, was
schnellgeschulte Energieberater (nicht etwa Baufachleute!) dem Bauherrn
ins energiesparwillige Ohr geflüstert haben. Im übrigen habe ich nichts
gegen Berufsfortbildung, wenn diese dem Streben zu mehr Kompetenz
unterliegt.
Der Verkehrtwert (nicht Freud, sondern Absicht) einer Immobilie wird
künftig auch den Faktor "Energieeffizienz" enthalten. In bester Absicht
ermittelt vom gelernten Teppichleger als Energieberater. Denkst du noch
oder gehorchst du schon? (frei nach Ikea).
Wie vernichtet man Volksvermögen und Gesundheit ohne Krieg? Per
Bauordnung! Dagegen hilft auch kein Bundeswehrschießerlaubnisschein.
Lesen Sie komplett was ein hochbezahlter Dilettant und stellvertretender
Normenausschußvorsitzender über seine Zunge rollen läßt.
http://www.enev-online.de/interviews/040126_bmvbw_hegner.pdf
Vielleicht schafft das neue Arbeitsplätze? Beim Schimmel im Haus sind
erste Erfolge erkennbar. BD Hegner ist womöglich ein Frühpisa, was seine
Inkompetenz nicht entschuldigt aber erklären könnte. Zusatztip: Leichte
nebenberufliche Nachmittagstätigkeit für Lehrer: Energieberater. Ein
Ausschnitt:
EnEV-online: Unsere Leser sind Energieberater, Architekten, Planer,
Fachplaner, Kommunalbeauftragte und Bauausführende. Welche speziellen
Aufforderungen wollen
Sie dieser Zielgruppe zusätzlich übermitteln?
BD Hegner: Bei den Handwerkern gab es große Diskussionen zu ihrer
Einbeziehung in den dena-Feldversuch. Wir haben klargestellt, dass wir
auch in diesem Feldversuch mit den
Handwerkern zusammenarbeiten wollen. Allerdings ist eine entsprechende
Qualifizierung notwendig. Es gibt die Qualifizierung zum
„Gebäudeenergieberater im Handwerk", die
aus unserer Sicht und aus Sicht der Experten durchaus geeignet ist,
Handwerker hinreichend zu qualifizieren um Energiebedarfsausweise
ausstellen zu können. Wir sehen
diese Qualifikation, die unter maßgeblicher Mitwirkung des Zentralverbande
des Deutschen Handwerks entwickelt wurde, als eine sehr gute Lösung an und
unterstützen sie
dementsprechend. Mir ist bekannt, dass viele Betriebe in den Startlöchern
stehen: Sie sollen guten Mutes sein, wir werden hier auch für sie die
geeigneten Rahmenbedingungen schaffen. Die Qualifikation hängen wir dabei
- qualitativ gesehen - relativ hoch. „Crash-Kurse", die nur über zwei Tage
laufen, wollen wir nicht anerkennen.
Es darf gedacht werden. Mehr traut sich ja keiner?
Mit freundlichem Gruß
Rainer Bolle
Ingenieur- und Sachverständigenbüro
www.rainer-bolle.de
Kommentar:
... die Welt ist klein und die Hegners sind überall. DIMaGB liegen
Informationen vor, die belegen, dass Herr Hegner bestimmte Industriezweige
bedient. Dem soll aber nicht vorgegriffen werden. Klar wird daraus, dass
so einer es gut findet, wenn man noch ein paar „Experten“ mehr das Rechnen
beibringt und sie dann zur energetischen Sanierung zur Umweltrettung aufs
tumbe Volk losjagt.
Das Motto lautet: „Qualifikationsnachweis gegen Geld“. So wird ein sonst
eher papierkramscheuer Handwerker zum Energieberater, so wird ein
Uniabsolvent mit 0 Praxis zum SiGeKo – und sicher gibt es noch mehr
Beispiele der unbefleckten Empfängnis.
Dipl.-Ing. M. Bumann
nach oben